Der frühere Finanzminister Karl-Heinz Grasser hat am Bezirksgericht Kitzbühel ein Schuldenregulierungsverfahren beantragt. Damit bestätigte der Kreditschutzverband KSV 1870 am Mittwoch offiziell, dass Grasser Privatkonkurs angemeldet hat. Das Gericht prüft nun, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen für eine Eröffnung des Verfahrens vorliegen. Eine Entscheidung darüber wird erst Anfang nächster Woche erwartet. Hintergrund ist die rechtskräftige Verurteilung Grassers in der Causa Buwog, die der Oberste Gerichtshof (OGH) Ende März bestätigt hat. Neben einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren wurde Grasser gemeinsam mit seinen Mitverurteilten zu einem Schadenersatz von über zehn Millionen Euro zuzüglich Zinsen verurteilt.
Der Schaden betrifft Provisionszahlungen beim Verkauf der Bundeswohngesellschaften, darunter auch die Buwog. Die Verurteilten – Grasser, Walter Meischberger und Karl Petrikovics – haften solidarisch für die Summe. Das bedeutet: Zahlt einer den gesamten Betrag, kann er sich die Anteile von den anderen zurückholen. Da Meischberger selbst bereits in Insolvenz ist, fällt diese Option weg. Übrig bleibt derzeit nur Petrikovics als weiterer möglicher Schuldner. Doch könnte Grasser durch den Privatkonkurs tatsächlich seine Schulden gegenüber der Republik loswerden?
Kann der Ex-Minister durch Insolvenz schuldenfrei werden?
Grasser haftet persönlich für seine Schulden, unabhängig vom Vermögen seiner Ehefrau Fiona Swarovski oder anderer Familienangehöriger. Im laufenden Schuldenregulierungsverfahren kann er seinen Gläubigern einen Zahlungsplan vorlegen. Dabei schlägt er vor, wie viel er innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückzahlen will. Die Gläubiger stimmen darüber ab. Entscheidend ist dabei nicht nur die Anzahl der Gläubiger, sondern auch die Höhe ihrer Forderungen. Die Republik Österreich hat mit ihrer Forderung von rund 13 Millionen Euro ein erhebliches Mitspracherecht. Wird der Plan mehrheitlich angenommen, kann Grasser mit einer sogenannten Restschuldbefreiung rechnen – also vollständiger Erlass seiner restlichen Schulden nach Planerfüllung.
Wird der Zahlungsplan jedoch abgelehnt, folgt das sogenannte Abschöpfungsverfahren. Dieses dauert in der Regel drei oder fünf Jahre und verpflichtet den Schuldner, seine pfändbaren Einkünfte abzuführen. Doch im Fall Grassers gibt es einen Haken: Seine Schulden stammen aus einer vorsätzlichen Straftat. Laut Insolvenzordnung ist in solchen Fällen keine Restschuldbefreiung möglich. Das heißt, Grasser müsste seine Schulden grundsätzlich weiter zahlen – es sei denn, eine andere Person übernimmt die Summe für ihn.
Auch Mitverurteilte sind zahlungsunfähig
Grassers ehemaliger Mitstreiter Walter Meischberger befindet sich bereits seit Juni 2023 im Konkursverfahren. Peter Hochegger, der im Verfahren teilweise geständig war, ist ebenfalls seit Jahren in Privatinsolvenz. Auch er versuchte, ein Schuldenregulierungsverfahren durchzuführen. 2020 bot er seinen Gläubigern eine Rückzahlungsquote von lediglich 0,15 Prozent an, was jedoch abgelehnt wurde. Seither läuft bei ihm ein Abschöpfungsverfahren, bei dem auch späteres Vermögen nachträglich angerechnet wird – ein Nachteil für den Schuldner, da Gläubiger so zu höheren Rückzahlungen kommen können.
Aus strafrechtlicher Sicht ist das Urteil nun endgültig. Der OGH übermittelte am Montag das schriftliche Urteil mit einem Umfang von 212 Seiten. Der Akt wird nun vom Höchstgericht an das Straflandesgericht Wien zurückgesendet. Dieses wird den Verurteilten in nächster Zeit die Aufforderung zum Haftantritt übermitteln. Ab Zustellung haben sie vier Wochen Zeit, ihre Haft anzutreten. In Ausnahmefällen können sie einen begründeten Antrag auf Haftaufschub stellen. Damit tritt Grasser nun nicht nur seine Haft an – er muss sich auch einem langwierigen Insolvenzverfahren stellen, das seinen finanziellen Handlungsspielraum auf Jahre hinaus begrenzen wird.